Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Ingenieur Büro J. Middelhoff GmbH & Co. KG

(hier als download)

Allgemeines
Verkauf- und sonstige Lieferverträge werden zu unseren nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geschlossen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern und der öffentlichen Hand. Der Käufer/Besteller (im Folgenden Kunde genannt) erklärt sich mit Vertragsschluss mit der Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden.
Abweichungen von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen wir ausdrücklich; sie gelten nur dann, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zu-künftige Verkaufs- und sonstige Lieferverträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

1 Angebote
Angebote einschließlich ihrer Beilagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd und unverbindlich.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2 Umfang der Lieferung/Entsorgung

  1. Für unsere Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, insoweit dies nicht ausdrücklich in der Kundenbestellung untersagt wurde.
  3. Von uns ausgelieferte Elektrogeräte anderer Hersteller können über den geregelten Entsorgungsweg (ÖrE) zurückgegeben werden. Diese Hersteller tragen die mit der Rücknahme verbundenen Pflichten nach dem Elektrogerätegesetz.

3 Preise, Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Unsere Preise und der vom Kunden nach Auftragsausführung geschuldete Betrag hängen von der allgemeinen Entwicklung der Preise oder Werte für Güter und Leistungen am Markt ab, die unsere Selbstkosten für die Ausführung des Auftrages unmittelbar beeinflussen (wie insbesondere Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen). Veränderungen (Erhöhungen wie Senkungen) solcher Vorkosten werden von uns in dem Umfang an den Kunden weitergegeben, wie sie sich als Kostenelemente auf unsere Preise auswirken. Dem Kunden weisen wir diese auf sein Verlangen nach. Insbesondere werden Preiserhöhungen der Hersteller bei Handelswaren prozentual an den Kunden weitergegeben.
  2. Die Rechnungsstellung erfolgt, sobald wir alles zur Vertragserfüllung unsererseits Erforderliche getan haben, da mit die tatsächliche Sachherrschaft am Liefergegenstand auf den Kunden übergehen kann.
  3. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  4. Kommt der Kunde mit Zahlungen – bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einer Rate – ganz oder teilweise in Rückstand, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus Nr. 4.4 nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  6. Bleibt die Mahnung erfolglos, so wird die Forderung zur Einbringung abgegeben, die Kosten trägt der Kunde.
  7. Das Recht des Kunden, gegen unsere Forderungen aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, seine zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag geltend machen.

4 Lieferzeit, Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Vereinbarte Liefer-fristen beginnen mit der Absendung unserer Auftrags-bestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie einer vereinbarten Anzahlung bei uns. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Bei höherer Gewalt oder sonstigen die Lieferung erschwerenden Ereignissen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
  3. Soweit und solange wir von unseren Vorlieferanten aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht beliefert werden, sind wir dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir uns nicht in Abstimmung mit dem Kunden auf eine andere Vorgehensweise wie z. B. die Verschiebung der Lieferung auf einen späteren Zeitpunkt einigen. Über ausbleibende oder verspätete Lieferungen unserer Vorlieferanten werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Im Falle unseres Rücktritts werden wir dem Kunden bereits gezahlte Vergütungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich zurückerstatten.
  4. Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann er durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung verschuldet haben. Verzögert der Kunde den Versand, so hat er ab Beginn des zweiten Monats an uns Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages monatlich zu zahlen.


5 Gefahrenübergang/Entgegennahme

  1. Wir liefern ab Werk. Ist der Kunde Kaufmann, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über, spätestens jedoch mit Übergabe an den Spedi-teur/Frachtführer. Auf andere Kunden geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer über. Auf Wunsch des Kunden versichern wir die Sachen auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden. Soweit nicht der Kunde den Transport selbst organisiert, beauftragen wir den Frachtführer im Namen und auf Rechnung des Kunden.
  2. Der Kunde ist nur dann berechtigt, die Entgegennahme der Ware abzulehnen, wenn sie offensichtlich von der Bestellung abweicht.

6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Kunde Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
  2. Die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgen stets in unserem Auftrag, ohne das für uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder ver-bunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab und hat für uns den Gegenstand sorgfältig zu verwahren.
  3. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er tritt schon mit Abschluss des Vertrages die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, wie er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle erforderlichen Wartungsarbeiten und Instandsetzungen unverzüglich durchführen zu lassen. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Eigen-tumsvorbehalt nicht nach, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und den Liefergegenstand vom Kunden herausverlangen.
  5. Eigentumsvorbehaltsware darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung verpfändet, sicherungsübereignet, vermietet oder an Dritte weitergegeben werden.
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde uns sofort schriftlich zu verständigen und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten zur tatsächlichen und rechtlichen Verfolgung unseres Sicherungseigentums trägt der Kunde, soweit sie nicht von Dritten zu erlangen sind.

7 Gewährleistung/Sachmangelhaftung
Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Nr. 9 dieser Bedingungen wie folgt:

  1. Der Kunde hat eingehende Waren unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Soweit der Liefergegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind uns zurückzugeben.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Beseitigung des Mangels zu ermöglichen, insbesondere uns Zugang zu dem in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Liefergegenstand zu verschaffen.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, es sei denn, wir sind mit der Be-seitigung des Mangels in Verzug oder er ist durch Gefahr in Verzug zur Mängelbeseitigung gezwungen. In diesem Fall darf die Mängelbeseitigung nur durch geschultes Fachpersonal und mit Original-Ersatzteilen erfolgen.
  4. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus von uns zu vertretenden Gründen fehl oder halten wir eine uns gesetzte Frist für die Nacherfüllung schuldhaft nicht ein, so kann der Kunde – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – nach seiner Wahl den Vertragspreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Kunde gegen die Bestimmungen aus Nr. 7.2 oder Nr. 7.3 verstößt.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei unsachgemäßer Montage, Inbetriebsetzung, Verwendung, Behandlung, Lagerung, Wartung, Reparatur, Instandsetzung oder Änderung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte, für Schäden aufgrund natürlicher Abnutzung des Liefergegenstandes, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger vom Kunden oder Dritten zu verantwortenden Umständen. Für die Eignung des Liefergegenstandes zur Verwendung und zum Einbau in eine Anlage sowie für die Schnittstellen zu dieser Anlage übernehmen wir keine Verantwortung. Bei Prototypen endet unsere Verantwortung für das Konzeptions- und Entwicklungsergebnis mit Freigabe zur Fertigung.
  7. Für Gegenstände von Drittherstellern, die nicht Teile von Baugruppen oder Anlagen sind (Komponentenlieferungen), gelten die Bestimmungen des Vorlieferanten entsprechend weiter, insbesondere bezüglich erweiterter Gewährleistung.

8 Verjährung
Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Eine Nachbesserung hat auf die Verjährungsfrist keinen Einfluss. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

9 Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist unsere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er gilt ferner nicht für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

10 Rücknahme
Eine Rücknahme von auf Kundenwunsch beschaffter, mängelfreier Ware ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sollte eine Rücknahme erfolgen, so trägt der Kunde sämtliche Aufwendungen für Transport und Wiedereinlagerung bis hin zum Herstellerwerk.

11 Leistungsverweigerungsrecht
Wir können die Leistungen verweigern, wenn und soweit die Leistungserbringung für uns aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, unzumutbar wird. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung liegt insbesondere dann vor, wenn wir die Leistung in einem Land zu erbringen hätten, für welches das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung oder einer Reisewarnung entsprechende Sicherheitshinweise ausgegeben hat oder wir mit der Erbringung der Leistung gegen geltendes Recht – insbesondere gegen Exportbeschränkungen – verstoßen würden.

12 Sonstiges
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Dieser Ort ist auch der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung, wenn der Kunde Kaufmann ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Auf unsere Beziehungen zu dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Sollte eine oder sollten mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht.

 

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